A jogi tárgy német büntetőjogi dogmatörténetéről

Die strafrechtliche Dogmengeschichte des Begriffs des Rechtsgutes ist erst bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückzuführen. Die strafrechtliche Denkweise der Aufklrung, unter dem Einfluss der Theorie des Gesellschaftsvertrags, hat die Straftat als Verletzung von subjektiven Rechten erfasst, so be...

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Szerző: Nagy Ferenc
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága Szeged 2010
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 73 No. 1-64
Kulcsszavak:Büntetőjog - német, Jogtörténet - német
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7466
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Die strafrechtliche Dogmengeschichte des Begriffs des Rechtsgutes ist erst bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückzuführen. Die strafrechtliche Denkweise der Aufklrung, unter dem Einfluss der Theorie des Gesellschaftsvertrags, hat die Straftat als Verletzung von subjektiven Rechten erfasst, so besonders Feuerbach. Binding hat von der Auffassung von Birnbaum ausgegangen, and hat den Rechtsgutbegriffes zum ersten Mal prdzisiert, indem er das Rechtsgut als einen vom Gesetzgeber bewerteten Zustand umschrieben hat. Ah lich hat Liszt den Schwerpunkt des Rechtsgutbegriffes vom subjektiven Recht auf das rechtlich geschützte Interesse verschoben. Durch die wesentliche Umgestaltung der Strafrechtsdogmatik im 20. Jahrhundert wurde das Rechtsgut, aufgrund der Zweckgedanke, immer mehr als Hilfsmittel der Auslegung angesehen. Nach der Auffassung von Welzel ist das Rechtsgut ein gesellschaftlich erwünschter Zustand, der vor ethisch verwerflichen Verletzungen durch das Strafrecht geschützt werden sollte. Als eine sehr kurze Zusammenfassung kann festgestellt werden, dass sich die Definition and Lehre der Rechtsgutes seit der Neunentdeckung von Birnbaum durch Binding nicht wesentlich weiterentwickelt haben. Die in diesem Thema bis heute veröffentlichten Beitrge umfassen immer noch dasselbe Spektrum von der subjektiven Rechtsverletzung bis zur Gefáhrdung staatlicher Interessen. Der Rechtsgutbegriff scheint also ziemlich grenzenlos and konturlos zu sein, er ist aber in diesem Zustand nur wenig geeignet, der Strafgesetzgebung Grenzen zu setzen.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:591-604
ISSN:0324-6523