Magánjogi és büntetőjogi felelősség találkozási pontjai az ókori római jogban
1. Das römische Recht zeigt eine einheitliche Entwicklung sowohl im Privatrecht, wie auch im Strafrecht von der objektiven Verantwortung bis zur völligen Schuldfrage, bis zum Ausbau eines Schuldsanktionensystems. Die wirtschaftliche, gesellschaftliche Entwicklung, und die zur antiken geistigen Elite...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága
Szeged
2007
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
69 No. 1-48 |
Kulcsszavak: | Római jog, Büntetőjog, Magánjog |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/7344 |
Tartalmi kivonat: | 1. Das römische Recht zeigt eine einheitliche Entwicklung sowohl im Privatrecht, wie auch im Strafrecht von der objektiven Verantwortung bis zur völligen Schuldfrage, bis zum Ausbau eines Schuldsanktionensystems. Die wirtschaftliche, gesellschaftliche Entwicklung, und die zur antiken geistigen Elite gehörende, bis heute unerreichbare Rechtswissenschaft waren wichtige Kettenglieder im Zustandekommen dieses Systems. Die Entwicklung und Veránderung beider Rechtszweigen sind voneinander nicht trennbar. Es sind diejenige Verantwortungsbegriffe herausgebildet worden, die sowohl auf dem Gebiet des Privatrechts, wie auch des Strafrechts, bis heute als Grunde der Dogmatik des modernen Rechts geworden. Die Unterschiede zwichen den zwei Rechtszweigen stammen vom unterschiedlichen Regelungsziel. Man kann aber über privatrechtliche und strafrechtliche Rechtswidrigkeit gesondert nicht sprechen. Der Grund der Verantwortlichmachung ist im Privatrecht ab der preklassischen Zeit die vors5tzliche, beziehungsweise die fahrlássige Rechtswidrigkeit. Demgegenüber stellt sich das Strafrecht auf die Bestrafung der absichtlichen Handlungen, nur bei manchen Verbrechen befehlt die fahrlüssige Verübung zu bestrafen. Solange auf dem Gebiet des Privatrechts gibt es keine verschiedene Arten der Vorsützlichkeit, im Strafrecht kann man auch über vorsdtzliche Handeln sprechen, die vorbedacht, bzw. in heftiger Erregung begangen worden sind. Der Begriff der Fahrlüssigkeit ist im Privatrecht schon am Ende der preklassischen Zeit in einer definitiven Form erschienen, die auch heutzutage verwendet wird. Im Laufe des klassichen Zeitalters hat die Rechtswissenschaft die Arten der „culpa" unübertreffbar, ziselliert, nach den vom Leben gewünschten Formen konstruiert. Der im Strafrecht ausgebildete Begriff „casus" ist mit dem gleichen Begriff auf dem Gebiet des Privatrechts nicht zu vergleichen. Es umfasst die unabsichtliche Handeln, einbegriffen auch die fahrlüssigen Taten. Deswegen kann man nicht von so preziesen and nuancierten Unterschieden zwischen „culpa" and „casus" sprechen, als im Privatrecht. Die Sanktionierung der fahrldssigen Handeln gründete sich auf kaiserlichen Edikten, die für das Gericht bei der Auferlegung der Strafe breites Ermessen versichert haben. Sowohl auf dem Gebiet des Privatrechts, wie auch des Strafrechts ist ein raffiniertes, zweckmíiBiges Sanktionssystem zustande gekommen. Dieses Bild wird auch davon nicht gestört, daB einige Verbrechen im privatrechtlichen Verfahren beurteilt worden sind, aber die Sanktionen trugen strafrechtlichen Charakter. Die kriminelle Sanktion bei den ausser Vertrag verursachten Schaden hat ihren strafrechtlichen Charakter bis zur Zeit von Justinian teils verloren, aus den Klagen, die sich auf spezielle Rechtsgegenstünde beziehen, wurden allgemeine, bei alien Schádigungen verwendbare Klagen, so konnte zu Grund des modernen europischen Entschdigungsrecht werden. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 511-536 |
ISSN: | 0324-6523 |