Régi-új jogelvek a reformkori magyar büntetőjogban

Das römische Recht bedeutet aller Zeit eine echte Herausforderung für die Rechtswissenschaft, so auch für die Rechtsgeschichte. Die traditionelle ungarische Rechtsentwicklung hatte natürlich einen wesentlichen Abstand vom antiken Recht, das vor allem durch das kanonische Recht, folglich durch die ge...

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Szerző: Balogh Elemér
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága Szeged 2004
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 65 No. 1-44
Kulcsszavak:Büntetőjog - magyar - 19. sz.
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7221
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Das römische Recht bedeutet aller Zeit eine echte Herausforderung für die Rechtswissenschaft, so auch für die Rechtsgeschichte. Die traditionelle ungarische Rechtsentwicklung hatte natürlich einen wesentlichen Abstand vom antiken Recht, das vor allem durch das kanonische Recht, folglich durch die geistliche Gerichtsbarkeit existierte und ihre Wirkung ausgeübt hatte. Zur Zeit des Vormárz haben sich Schritt für Schritt eine Reihe von Rechtsinstitute und Prinzipien herausgebildet, die bereits auch vor dem antiken römischen Recht bekannt waren. In der Abhandlung sind davon einige untersucht, schwerpunktmássig mit Hinsicht auf die Epoche des ungarischen Vormárz. Da.s des Miike.lalters crimen peccatum ess . gait nicn't nuY clamals, sondern auch viel spdter. In der ungarischen Praxis erschien dieses, ursprünglich geistliches Phaenomen in der Neuzeit durch das Weiterleben des Fastens. Das Fasten wurde praktisch als Nebenstrafe auch im 19. Jh. bestimmt, bis zum Inkrafttreten des ersten ungarischen Strafgesetzes (1.09.1880). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bedeutete in der alten ungarischen Interpretation den Privileg der Gleichheit des Adeltums vor dem Gericht (in wortwörtlicher Übersetzung: Gleichheit vor dem Gesetz, wobei das Wort "Gesetz" mit dem Verfahren selbst, bzw. mit dem Gerichts identisch war). Als Postulat erschien in der Gesellschaftsentwicklung die Verbreitung dieses Freiheitsrechts auf die Nichtadeligen. Es ist festzustellen, dass das vor 1848 geling bloss — in negativem Sinne — im Falle der adeligen Missetáter (Ráuber, Diebe etc.), wobei das Adeltum nicht mehr als Schirm galt. Ein Adelige konnte sonst nicht verhaftet, sondern nur in den Prozess geladen werden. Adelige und Nichtadelige waren ungleich nicht nur als Táter, sondern auch als Zeugen. Ein Leibeigene (typisch: Bauer) durfte in der Regel gegen einen Adeligen kein Bekenntnis legen; das war lediglich nur möglich, wenn beide Parteien zugestimmt haben. Das Grundprinzip nullum crimen sine lege ist im Vormrz ziemlich schwer zu interpretieren, weil in Ungarn bis 1880 kein gültiges Strafgesetz gab. Eine taxative Liste der Verbrechen in der ungarischen Gesetzgebung suchen wir vergebens. Die schwersten Delikte (crimina) waren an sich bekannt, und mehrere Gesetze vom heiligen Stephan haben sich mit ihnen beschftigt, aber systematisch erscheinen sie erst in den Strafgesetzentwürfen. Es ist klar, dass diesel Prinzip leit den ersten Entwürfen da ist, etwa in der Formulierung: Verbrechen ist die verstzliche Verletzung des Strafgesetzes.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:481-489
ISSN:0324-6523