A büntető igazságszolgáltatás sajátosságai a germán népek korai szokásjogában
Das Faustrecht, das Recht des Stárkeren ist offenbar das erste und natürlichste Rechtsverfahren. „Frei leben undsterben" war der erster Grundsatz der alten Germanen. Alle ihre Gewohnheiten, alle ihre Gesetze und Staatseinrichtungen waren auf Schützung und Schirmung derselben berechnet, und wirk...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága
Szeged
2004
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
65 No. 1-44 |
Kulcsszavak: | Büntetőjog, Szokásjog - germán népek |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/7197 |
Tartalmi kivonat: | Das Faustrecht, das Recht des Stárkeren ist offenbar das erste und natürlichste Rechtsverfahren. „Frei leben undsterben" war der erster Grundsatz der alten Germanen. Alle ihre Gewohnheiten, alle ihre Gesetze und Staatseinrichtungen waren auf Schützung und Schirmung derselben berechnet, und wirklich war auch einem jeden die gröBst möglichste Freiheit zugesichert. Diese groBe Freiheit der Germanen hat manchmal aber auf Hindernisse gestoBen. Die Germanen faBten alle eigentlichen Missetaten unter dem Begriff des Friedensbruches zusammen. Innerhalb dises Begriffes aber unterschied man schwere Friedensbrüche (scelera, filagitia) — die von Amts wegen verfolgt wurden — und schlichte Friedensbrüche (leviorata delicta), die zunáchst Privatsache waren und die öffentliche Gewalt nur bescháftigen, wenn sie von dem Verletzten oder seine Sippe mit Klage vor Gericht gebracht wurden. Die schwere Friedensbrüche Man rechnete dahin teils solche Untaten die eine Beleidigung der Götter enthielten (Verletzung des Ding-, Heer-, Tempelfriedens, Hausfriedenbruch, Gráuberraub), teils gemeingefáhrliche Handlungen (Landesverrat, Heerung, Brandstiftung), usw. Die rechtliche Reaktion gegen jeden Friedensbruch war die Fehde, Feindschaft. Der Friedensbrecher wurde zum Feinde (faidosus). Bei schweren Friedensbrüchen zum Feinde des Volkes, der Götter, der unbedingt getötet werden sollte. Darum belegte man ihn mit dem Namen des Wolfes (wargus), denn gleich diesem war er friedlos and dem Tode geweiht. Der in der Hand der Richters befindliche überführte Verbrecher war mit seinem Leben den Göttern verfallen. Die rechtliche Natur des auf das Opfer bezüglichen Gottesurteils ist bestritten. Nimmt man an, daB Bich das Gerichtsurteil auf die Verhángung der Friedlosigkeit beschránkte, so hatte erst das Gottesurteil nur auf die Vollziehung bezogen zu haben, so daB man es als die álteste Form des Begnadigungsrechts betrachten mag. Todesstrafen mit sakralen Charakters: bei Zauberei and Spionage die Trafe der Scheiterhaufen, bei Landesverrat and Diebstahl der Weidenstrang (bei den Saxen), bei Mord Rückenbrechen, bei Tempelschándung die Strafe des Ertránkens (bei den Friesen) usw. Der Friedensbrecher wurde zum Feinde des Verletzten and seiner Sippe, so daB sie ihn ungestraft angreifen, schadigen unter Umstanden töten konnten. Im Gegensatz zu der Volksfeindschaft trug diese Fehde nur einen privaten Charakter, die Friedlosigkeit des Titers war bloB eine relative — gegenüber dem Verletzten and seiner Sippe — auch verlor der faidosus weder sein Vermögen, noch wurden seine Familienbande gelöst. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 11-20 |
ISSN: | 0324-6523 |