A jogállami büntetőjogról és a fejlődési irányairól

Der Verfasser dieses Beitrags gibt einen kurzen Überblick über: I. Bemerkungen zum Rechtsstaat und zum rechtsstaatlichen Strafrecht II. Entwicklungslinien des (rechtsstaatlichen) Strafrechts II. Symbolische Strafrecht IV. Die Lage und Rolle der Strafrechtswissenschaft I. Grundlegender Maßstab der Kr...

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Szerző: Nagy Ferenc
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: 2018
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica 8 No. 2
Kulcsszavak:Büntetőjog, Alkotmányosság
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/61952
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Der Verfasser dieses Beitrags gibt einen kurzen Überblick über: I. Bemerkungen zum Rechtsstaat und zum rechtsstaatlichen Strafrecht II. Entwicklungslinien des (rechtsstaatlichen) Strafrechts II. Symbolische Strafrecht IV. Die Lage und Rolle der Strafrechtswissenschaft I. Grundlegender Maßstab der Kriminalpolitik ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der vom ungarischen Grundgesetz als Leitprinzip für die gesamte Staatstätigkeit aufgestellt ist. Es gibt einen formellen und einen materiellen Begriff/Aspekt der Rechtsstaatlichkeit. In formeller Hinsicht treten im Strafrecht vor allem diejenigen Elemente des Rechtsstaatsprinzips hervor, die die Rechtssicherheit verbürgen sollen. In materieller Hinsicht sagt/zeigt dieser Grundsatz, wie das Strafrecht inhaltlich gestaltet sein muss. Als Hauptfunktion des rechtsstaatlichen Strafrechts ist/soll ein Instrument der Begrenzung der staatlichen Strafgewalt sein. II. Zwei Trends sind deutlich. Der eine betrifft eher die Aufgaben, der andere bezieht sich eher auf die Instrumente des Strafrechts. III. Mit dem Topos „symbolisches Strafrecht“ soll des Typus eines modernen Strafrechtssystems beschrieben werden, das durch Einzelphänomene gekennzeichnet ist: z. B. Erstreckung/Vorverlagerung des Strafrechts und Überwertung der durch Strafrecht erreichbaren verhaltenssteurenden Wirkung. Das Zusammenwirken der beiden Faktoren führe erhebliche Defizite hinsichtlich der Bewirkung von Rechtsgüterschutz herbei, ohne dass der Gesetzgeber diese Vollzugsdefizite zur Kenntnis nehme. IV. Nach der Gropps Ansicht: Die Strafrechtsdogmatik eines Landes kann nur bestehen und sich weiterentwickeln, wenn sie als Teilbereich einer vergleichendes Strafrechtswissenschaft verstanden wird. Nach der Meinung von Ambos: Will sich die (deutsche) Strafrechtswissenschaft den internationalen Herausforderungen wirklich stellen, so bedarf es struktureller Veränderungen, methodischer Öffnung bzw. Offenheit. Eine wichtige Frage ist, ob die Strafrechtswissenschaft eine primär gesetzgebungskritische oder gesetzesberatende Wissenschaft sein will. Dies erscheint jedoch als zu ultimativ, denn beides schließt sich nicht aus. Meiner Meinung nach soll die Strafrechtswissenschaft in Rahmen der Rechtsstaatlichkeit vor allem und entscheidend gesetzgebungskritische sein.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:227-240
ISSN:2063-2525