A bűncselekmény-fogalmi változások és irányzatok a német büntetőjog fejlődésében
Der Verfasser dieses Beitrags gibt einen kurzen Überblick über die deutsche Entwicklung des Verbrechensaufbaus seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Auf der Entwicklungsstufe eines in sich geschlossenen Systems erscheint die Lehre von der Straftat erstmals im sog. klassischen Verbrechensbegr...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
2016
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica
6 No. 2 |
Kulcsszavak: | Büntetőjog - német, Büntetőeljárás - német |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/54057 |
Tartalmi kivonat: | Der Verfasser dieses Beitrags gibt einen kurzen Überblick über die deutsche Entwicklung des Verbrechensaufbaus seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Auf der Entwicklungsstufe eines in sich geschlossenen Systems erscheint die Lehre von der Straftat erstmals im sog. klassischen Verbrechensbegriff des Positivismus, der sich in Deutschland unter dem Einfluss von Liszt und Beling um die Wende zum 20. Jahrhundert Bahn brach. Die „klassische Straftat” ist viergliedrig konzipiert als eine Handlung, die tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei wurde scharf zwischen den objektiven (Tatbestandmäßigkeit, Rechtswidrigkeit) und subjektiven (Schuld) Bestandteilen des Verbrechens unterschieden. Unter dem Einfluss des Neukantianismus erfuhr der klassische Verbrechensbegriff bis zum Jahr 1930 eine Reihe von Veränderungen. Im Sinne des neoklassischen Systems wird der objektive Tatbestand mit subjektiven Komponenten angereichert. Das Gegenstück bildet der Einzug objektiver Elemente in die Schuld, die Wandlung des Schuldbegriffs vom psychologischen zu einem normativen. Die neue finale Lehre von Hans Welzel hat von Anfang an den final verstandenen Handlungsbegriff zur Grundlage des Verbrechensaufbaus gemacht. Welzel bezeichnete die Handlung als „Ausübung der Zwecktätigkeit”. Die wichtigste Besonderheit war die Gleichstellung der Finalität mit dem Vorsatz. Daraus ergab sich, daß der Vorsatz nicht der Schuld, sondern dem Tatbestand zuzuordnen war. Mehrheitlich stellen die jüngeren vermittelnden Konzepte eine Synthese zwischen dem neoklassischen und dem finalen Verbrechensbegriff dar. Am Ende des Beitrags stellt der Autor die Grundstruktur der Vorsatzdelikte im vermittelnden Verbrechensbegriff nach Walter Gropp dar. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 139-153 |
ISSN: | 2063-2525 |