Hatáskör, jogorvoslat és a bírósági/ügyészségi szervezet

Aus dem Vergleich der gültigen Verfassung und das in der Zukunft im Kraft tretenden Grundgesetz kann auch gefolgert werden, dass die heutige, vierstufige Gerichtsorganisation [örtliches Gericht - Komitatsgericht — Oberlandgericht — Oberstes Gericht] zurück zu den vorheriger dreistufigen Organisation...

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Szerző: Lőrinczy György
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar Szeged 2012
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 74
Kulcsszavak:Jogtudomány
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/29270
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Aus dem Vergleich der gültigen Verfassung und das in der Zukunft im Kraft tretenden Grundgesetz kann auch gefolgert werden, dass die heutige, vierstufige Gerichtsorganisation [örtliches Gericht - Komitatsgericht — Oberlandgericht — Oberstes Gericht] zurück zu den vorheriger dreistufigen Organisation [örtliches Gericht — Komitatsgericht - Oberstes Gericht] gestaltet sein wird. In diesem Beitrag werde ich untersuchen, ob diese Umgestaltung tatsächlich zweckvoller ist, welche Vorteile, sowie Nachteile die neuerliche Umstrukturierung mit sich bringen kann. Die Möglichkeit des Rechtsbehelfs muss weiterhin gewährleistet werden, deswegen muss geprüft werden, welche Organisationsstruktur die Funktionierung der Rechtssprechung effizienter macht. Das Effizienzerfordemis bedeutet, dass mit möglichst wenigerem Aufwand den möglichst größeren Vorteil erlangt sein soll. Ein wichtiges Mittel der Verrichtung der Rechtsstreitigkeiten während einem vernünftigen Termin ist die angemessene Verteilung der Strafsachen nach den Zuständigkeitsregeln. Wenn die Differenzierung zwischen der Qualität den Strafsachen weiterhin begründet angesehen wird, müssen auch in der Zukunft die mit den komplizierten Straftaten verbundenen behörderlichen Aufgaben aus der allgemeinen Zuständigkeit herausgehoben behandelt werden. Die qualitative und quantitative Änderung der Kriminalität erfordert diese differenzierte Behandlung, deswegen sind auf erster Instanz in solcher Strafsachen die Örtliche- und Komitatsgerichte zuständig. Aber es ist fraglich, ob den Rechtsbehelf gegen den Beschlüsse der Komitatsgerichte auf zweiter Instanz die Oberlandgerichte, oder nach deren Abschaffung das Oberste Gericht beurteilen wird. Die dreistufige Gerichtsorganisation hatte schon an der Jahrtausendswende mit erheblichen Funktionsstörungen gearbeitet. Die errichteten Oberlandgerichte haben aber nicht nur den Verzug des Obersten Gerichts bearbeitet, sondern die fristgemäße Beurteilung den laufenden Strafsachen gesichert. Somit kann festgestellt werden, dass die vierstufige Gerichtsorganisation aufbehalten sein muss.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:299-310
ISSN:0324-6523