Garanciális alapelvek a gyorsítás oltárán?
Mit Rücksicht auf die Rechtzeitigkeit-Bestrebungen in den letzten Jahrzehnten kann man darauf denken, dass die Anregung eine Zeiterscheinung ist. Auf Grund der statistischen Daten ist es gut zu sehen, dass sich die Zahl der Strafhandlungen in Zusammenhang mit dem Systemwechsel erhöhte. Daher ist die...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar
Szeged
2012
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
74 |
Kulcsszavak: | Büntetőjog |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/29261 |
Tartalmi kivonat: | Mit Rücksicht auf die Rechtzeitigkeit-Bestrebungen in den letzten Jahrzehnten kann man darauf denken, dass die Anregung eine Zeiterscheinung ist. Auf Grund der statistischen Daten ist es gut zu sehen, dass sich die Zahl der Strafhandlungen in Zusammenhang mit dem Systemwechsel erhöhte. Daher ist die Rechtzeitigkeit in dem Strafverfahren sehr wichtig, aber diese Frage beschäftigte die Juristen schon vor 80 Jahren auch. Der Verfasser analysiert in dieser Arbeit, wie die Rolle der Grundsätze des Strafverfahrens wegen der Rechtzeitigkeit-Bestrebungen geändert hat. Er hat drei Grundsätze gewählt, diese sind die folgende: der Grundsatz der Mündlichkeit, der Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Grundsatz des Rechtes auf Verteidigung. In Zusammenhang mit dem Mündlichkeitsgrundsatz legt er fest, dass gemäß § 10, Absatz (1) des Gesetzes 1/1973 die gerichtliche Verhandlung verbal ist. Nach der Meinung von Prof. Dr. Ervin Cseka ist der prämiere Kontakt zwischen den beteiligten Parteien und Behörden mündlich. Heutzutage aber - wie das der Verfasser stellt festbekommt die Schriftlichkeit größere Rolle sowie in den besonderen Arten des Strafverfahrens, als auch in dem allgemeinen Strafprozess (z. B.: die Möglichkeit der schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 85, Absatz (5) des Gesetzes XIX/1998). Da die Zeugenaussage eine sehr wichtige Rolle in dem Strafverfahren hat, ist diese Regelung - nach der Meinung des Verfassers- einerseits praktisch, aber anderseits wegen des Mündlichkeitsgrundsatz auch sehr problematisch. In Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit legte der Verfasser fest, dass das Gesetz 1/1973 [gemäß § 10, Absatz (2)] diesen Grundsatz erhielt. Dieser Grundsatz besagt, dass die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme vor demselben Richter durchführen sind, der dann auch die Entscheidung fällt. Das Gesetz XIX/1989 erhält diesen Grundsatz nicht in den allgemeinen Vorschriften, aber die Elemente des Grundsatzes befinden sich in der Regelung der Verhandlung. Die Studie untersucht den Grundsatz des Rechtes auf Verteidigung, der nach dem Systemwechsel größere Bedeutung bekam. Dieser Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte das Recht auf den Beistand eines Verteidigers und ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung hat. Die Europäische Menschenrechtkonvention besagt: [Art. 6. Abs. 3 (b)]. „Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ausrechende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigungs zu haben". Die Frage ist: wie viel Zeit gilt als ausreichend? Es hängt davon ab, welcher Art die Strafsache ist. Dieselbe Regelung bezieht sich auf auch eine Fahrzeugführung im angetrunkenen Zustand und auch eine Steuerbetrug. Man muss darauf sehr achten, dass das Recht auf Verteidigung nicht beschädigt wird. Für die Zukunft stellt der Verfasser fest, dass das Ziel ist, dass man solche Gesetzmodifizieren findet, die die Rechtzeitigkeit des Strafverfahrens fordern, aber die Grundsätze nicht beschädigen. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 197-205 |
ISSN: | 0324-6523 |