Eljárásjogi alapelvek az 1830. évi büntető törvénykönyv-tervezetben

Der Anfang des 19. Jahrhunderts, d.h. die napoleonische Zeit, war gar nicht geeignet, kodifikatorische Arbeiten im damaligen ungarischen Königreich durchzufuhren. Das Landesgebiet galt zwar größtenteils nicht als Kriegszone, der ungarische Reichstag (országgyűlés), der von Anfang an das Recht hatte,...

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Szerző: Balogh Elemér
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar Szeged 2012
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 74
Kulcsszavak:Büntetőjog - 1830
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/29247
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Der Anfang des 19. Jahrhunderts, d.h. die napoleonische Zeit, war gar nicht geeignet, kodifikatorische Arbeiten im damaligen ungarischen Königreich durchzufuhren. Das Landesgebiet galt zwar größtenteils nicht als Kriegszone, der ungarische Reichstag (országgyűlés), der von Anfang an das Recht hatte, Gesetze zusammen mit dem König erlassen zu können, funktionierte nicht - der König hatte nämlich dessen Herbeirufen vernachlässigt. Erst in den Jahren 1825-1827 wurde diese ständische Sammlung herbeigerufen, und hieß danach als erster Reformreichstag. Die Abgeordneten hatten da ein kurzes Gesetz über die Einsetzung eines Gesetzgebungsausschutzes verabschiedet. Dieser hatte den Auftrag, für den nächsten Reichstag die kodifikatorischen elaborata eines früheren Ausschusses zu überprüfen und zu verbessern, um neue Gesetze schaffen zu können. Ein Ergebnis dieser Initiativen wurde ein Strafgesetzentwurf, der zur Jahreswende 1829/1830 verfertigt worden war. Der Entwurf stand aus zwei Teilen, davon der erste behandelte das Verfahrensrecht. Investigatio, probatio. Der Entwurf steht massiv auf den Grundprinzipien des Inquisitionsprozesses. Davon versteht sich von selbst etwa die Anzeigepflicht des loyalen Staatsbürgers (bonus civis). Die Kodifikatoren wurden im allgemeinen vom Schuldprinzip geführt, hatten aber trotzdem formuliert: "Nullus judicari, tanto minus puniri potest, antequam in judicio debite audiatur. " Der Angeklagte hätte also gar keine Sanktion auferlegt werden können, so wurde selbstverständlich jegliche Art der Tortur ausgeschlossen, bis vom Gericht nicht verurteilt ist. Die Unschuldvermutung ist zwar noch nicht ausgesprochen, dem Staat wird trotzdem kategorisch verboten, dem Angeschuldigten ein effektives Übel, eine strafrechtliche Sanktion (abgesehen natürlich von der captura und vom Strafverfahren selbst) zu verursachen. Die Verfasser standen unter dem Einfluss des österreichisch-deutschen Rechtsdenkens, wobei die herrschende Doktrin im Rahmen der gesetzlichen Beweistheorie zu formulieren war. Indicia. Die Kommission war der Meinung, dass im Falle eines erwiesenen Verbrechens zugunsten den Angeschuldigten keine Indizien bewertet werden können. Die Regeln und die Ansichtspunkten des Indizienbeweises lag scheinbar sehr weit vom Denken der Kodifikatoren - das ist aber kein Wunder, weil sowohl in der damaligen ungarischen Theorie wie auch in der Gerichtspraxis diese Beweisart völlig fehlte. Juramentum purgatórium. Dieses Rechtsinstitut war ein charakteristisches Element, nämlich im Sinne, dass die Kodifikatoren noch stark in der Vergangenheit lebten, sie hatten jedoch auf sich genommen, progressiv zu sein. Der Reinigungseid wurde also zwar abgelehnt, nicht aber durch rationalen Argumenten, sondern mit der Erklärung, dass diese Beweisform "deswegen nicht geeignet ist, weil die Furcht vor Meineid deren Effektivität sehr belastet. All dies bezieht sich auch auf den ganzen Gesetzesvorschlag: Auch progressive Rechtsinstitute wurden viel zu vorsichtig formuliert, sie wurden endlich also am Altar der Effektivität geopfert.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:25-33
ISSN:0324-6523