Nincsen alkotmány identitás nélkül? a 22/2016. (XII. 5.) AB határozat jelentősége /

Die verfassungsmäßige Identität ist einer der Charaktere der Natur der modernen verfassungsmäßigen Systeme, welcher über zwei Funktionen, zugleich Bedeutungen verfügt: die Selbstbestimmung, beziehungsweise die Unterscheidung durch die individuellen Charaktere der jeweiligen verfassungsmäßigen System...

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Szerző: Tribl Norbert
Testületi szerző: Jog határok nélkül (2017) (Szeged)
Dokumentumtípus: Könyv része
Megjelent: 2018
Sorozat:Szegedi Jogász Doktorandusz Konferenciák 8
Jog határok nélkül 8
Kulcsszavak:Alkotmány
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/75007
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Die verfassungsmäßige Identität ist einer der Charaktere der Natur der modernen verfassungsmäßigen Systeme, welcher über zwei Funktionen, zugleich Bedeutungen verfügt: die Selbstbestimmung, beziehungsweise die Unterscheidung durch die individuellen Charaktere der jeweiligen verfassungsmäßigen Systeme. Daraus erfolgt, dass die Verteidigung der sich auf das jeweilige verfassungsmäßige System beziehenden Eigenarten, und der verfassungsmäßigen Werte erst dann ein Teil der verfassungsmäßigen Identität eines jeweiligen Staates sein kann, wenn sie (die verfassungsmäßige Identität) das verfassungsmäßige System bestimmt, und dieser bestimmende Charakter von dem authentischen Interpreten (im Allgemeinen die Verfassungsgerichtshöfe), oder von dem Verfassungsgeber bestätigt und zum Ausdruck gebracht wird. Die Verfassungsinterpreten der Mitgliedstaaten der europäischen Integration strebten in ihren Lissabon-Beschlüssen nach einer Stellungnahme im Bereich der verfassungsmäßigen Identität. Der ungarische Verfassungsgerichtshof dementgegen griff zum Wege „der gemäßigten Fortschritte“ – nach Sulyok Márton –, als er in dem ungarischen Lissabon-Beschluss (Beschl. vom 14. Juli, Nr. 143/2010) die Möglichkeiten der verfassungsmäßigen Identität nicht genutzt hat, um eine zu befolgende Richtung zu geben, welche die verfassungsmäßigen Beziehungen zwischen der europäischen Integration und Ungarn betreffen. Der ungarische Verfassungsgerichtshof sah die Zeit durch seinen Beschluss vom 5. Dezember Nr. 22/2016 dazu reif, den Absatz 2 des Artikels 4 des EUV wieder zu überlegen, die Lücke auszufüllen, welche – seit dem ersten Lissabon-Beschluss – die verfassungsmäßigen Folgen, die sich aus dem Absatz 2 des Artikels 4 des EUV ergeben und Ungarn betreffen, als eine offene Frage auffassen. Der ungarische Verfassungsgerichtshof hat in seinem neuen „Identitätsbeschluss“ niedergelegt, dass er unter dem Begriff „verfassungsmäßige Identität“ die verfassungsmäßige Selbstbestimmung Ungarns versteht, dessen Inhalt er in Bezug auf die Gesamtheit des Grundgesetzes, besonders hinsichtlich des Absatzes 3 des Artikels R) bald von Fall zu Fall identifizieren wird, sukzessiv zum Überlegen die das gegenseitige Interpretieren des Vertrags von Lissabon und des ungarischen Grundgesetzes ermöglichenden Identitäts-Grenzen. Der Verfassungsgerichtshof betrachtet die verfassungsmäßige Identität zugleich als eine Brücke zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Integration, als er niederlegt, dass deren Verteidigung nach dem Grundsatz der Gleichheit und Kollegialität, im Rahmen der Zusammenarbeit mit gegenseitiger Hochachtung (nämlich Richterdialog) einbezogen den Gerichtshof der Europäischen Union bestimmt werden muss.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:415-425
ISBN:978-963-306-640-9
ISSN:2063-3807