%0 Article %A Szabó István %I Szeged %D 2010 %C Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága %G Hungarian %G German %B Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica %@ 0324-6523 %T A Nemzetgyűlés feloszlatása az 1946. évi I. törvénycikk szerint %U http://acta.bibl.u-szeged.hu/7482/1/juridpol_073_833-852.pdf %X Die bürgerlichen Veránderungen des Jahres 1848 batten grundsátzlich keinen Einfluss auf die Befugnisse des Königs im Zusammenhang mit der Gesetzgebung. Die Einberufung, die Vertagung and die Schlieí3ung der Sitzungen des Reichstages, sowie auch die Aufhebung des Parlaments fielen unverandert in den Kompetenzbereich des Königs. In der Zwischenkriegszeit gingen diese Befugnisse — nach einer vorübergehenden inhaltlichen Begrenzung — auf den Reichsverweser über. Im Anschluss an die Ausrufung der Republik im Jahre 1946 wurde jedoch die Frage nach dem Selbstbestimmungsrecht des Parlaments aufgeworfen, was in weiterer Folge zu einer Einschránkung des Kompetenzbereiches des Staatsoberhauptes führte. Das Gesetz Nr. I aus dem Jahre 1946 zur Einführung der Republik entzog dem Prásidenten der Republik das Recht zur Einberufung and zur Schlieí3ung der Parlamentssitzungen. Die Befugnis zur Vertagung der Sitzungen wurde zu einer bloB formellen Berechtigung Zu Diskussionen war es dabei einzig im Hinblick auf das Recht des Prásidenten zur Auflösung des Parlaments gekommen. Die Meinungen der politischen Parteien waren in diesem Zusammenhang geteilt. Die Diskussion wurde trotz vorhergehender Einigungsversuche auch noch in der Nationalversammlung selbst weitergeführt. Die Hauptfrage lautete dabei, ob der Prásident der Republik das Parlament auch gegen die Stellungnahme der parlamentarischen Mehrheit auflösen konnte oder ob er dabei an die Meinung der parlamentarischen Mehrheit bzw. an das Vorliegen der Voraussetzung der Funktionsuntüchtigkeit des Parlaments gebunden war. Die endgültige Fassung des Gesetzes Nr. I aus dem Jahre 1946 beinhaltete die Möglichkeit der Auflösung des Parlaments durch den Prásidenten and zwar insofern dies auf Vorschlag von zwei Fünfteln der Abgeordneten oder der Regierung geschah. Das bedeutete in der Praxis, dass der President die Nationalversammlung grundsdtzlich auch auf Vorschlag der Opposition vornehmen konnte. Die Auflösung des Parlaments war jedoch immer an die Gegenzeichnung des Ministerprdsidenten gebunden, was eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Beziehung zwischen Staatsoberhaupt and Regierung notwendig macht. Das Gesetz Nr. I aus dem Jahre 1946 hatte auch im Hinblick auf die Regierungsbildung zu Verdnderungen gefiihrt. Diese Ver nderungen führten im Ergebnis zu einer Stárkung des Parlaments. Die Abhangigkeit der Regierung vom Prsidenten blieb dabei weiterhin bestehen. Solange die Malinahmen des Prdsidenten nicht gesetzwidrig waren, verweigerte der Ministerprdsident die Gegenzeichnung grundsützlich nicht. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass auch nach dem Erlass des Gesetzes Nr. I aus dem Jahre 1946 der Prüsident der Republik die gesetzgebende Gewalt auch gegen die Meinung der parlamentarischen Mehrheit auflösen konnte.