Az ókori római jogi bűncselekmény-fogalom ismérvei
Das Ziel des Aufsatzes ist es, das Definieren des römischen Verbrechensbegriffes, mit besonderer Rücksicht auf den heutigen ungarischen Verbrechensbegriff. Die Untersuchung wurde aufgrund primdrer Quellen gemacht, weil dhnliche Versuchungen in der modernen Romanistik kaum zu finden. Es wurde im erst...
Elmentve itt :
Szerző: | |
---|---|
Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága
Szeged
2010
|
Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
73 No. 1-64 |
Kulcsszavak: | Római jog, Jogtörténet - ókori, Büntetőjog |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/7465 |
Tartalmi kivonat: | Das Ziel des Aufsatzes ist es, das Definieren des römischen Verbrechensbegriffes, mit besonderer Rücksicht auf den heutigen ungarischen Verbrechensbegriff. Die Untersuchung wurde aufgrund primdrer Quellen gemacht, weil dhnliche Versuchungen in der modernen Romanistik kaum zu finden. Es wurde im ersten Schritt vorgestellt, dass es zwischen delictum und crimen keinen wesentlichen Unterschied gibt. Beide Kategorien bedeuten Verbrechen, der Wortgebrauch istof zweideutig. Ein Unterschied ist nur im Verfahren festzustellen. Die delicta werden im Zivilprozess, die crimina aber im öffentlichen Strafprozess beurteilt, nach den Quellen aber bei delictis auch ein criminaliter Prozess erlaubt ist. Es wurde den Quellen entnommen kiar, dass ein Strafprozess erst nach einem rechtswidrigen Verhalten eingesetzt werden konnte, d. h. nach der Idee nullum crimen sine lege. Als eine Folge der Rechtswidrigkeit ist die Gefáhrlichkeit für die Gesellschaft. Die einzelnen Verhalten wurden aufgrund dieser Gefáhrlichkeit für die Gesellschaft zu Verbrechen nominiert. Die einzelnen Verbrechen wurden tatbestandsmdl3ig herausgearbeitet. Es wurden der Tdter (si quis), der Tatbestand (de re civitatis aliquid subripiat), das Tatverhalten und die Sanktion (poena parricidii punietur) bestimmt. Besonders die Regelung der Tötung ist herauszuheben, die sowohl in System als auch in verschiedenen Varianten den heutigen Lösungen völlig entspricht. Ohne Schuld ist keine Strafe. Der Grund ist das vorsdtzliche Verhalten, wenn aber das Gesetz auch die fahrldssige Handlung für strafbar hilt, so auch sie sanktioniert worden sind. Die Schuld ist eine Grundfrage zum Verbrechen. Die Ursachen des Ausschlusses der Schuld (Alter, Irrtum, seelische Krankheit) sowie der Strafbarkeit (Tod, Verj dhrung, Gnade) wurden wie heute geregelt. Die Strafe ist eine unvermeidbare Sanktion des Verbrechens (praeter ea punitur hicius legis poena, qui). Es gab kein Verbrechen, wo keine Strafe vorgesehen war. Wie eine kaiserliche Verordnung treffend formuliert: sancimus ibi esse poenam, ubi et noxa est. Es ldsst sich nach der Untersuchung feststellen, dass der römische Verbrechensbegriff folgenderweise definiert werden kann: Verbrechen ist das rechtswidrige (fiir die Gesellschaft gefáhrliche), tatbestandsmdf3ige und schuldige (d.h. vorssátzliche, bzw. fahrldssige) Verhalten, das vom Gesetz durch eine Strafe bedroht wird. Das ist im Grunde genommen mit dem heutigen Verbrechensbegriff identisch. |
---|---|
Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 565-590 |
ISSN: | 0324-6523 |