A szabálysértés fejlődéstörténete hazánkban, különös tekintettel a közlekedési szabálysértésekre és az objektív felelősségre

In dem Aufsatz habe ich vor allem die Entstehung der Ordnungswidrigkeiten-Delikte, die Rechtsentwicklung bezüglich dieser Rechtsmaterie unter die Lupe genommen, bis hin zu den Bestimmungen des geltenden Gesetzes zusammen mit den damit verbundenen Problemen. Die sich standig ergebenden strittigen Rec...

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Szerző: Bíró Gyula
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága Szeged 2010
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 73 No. 1-64
Kulcsszavak:Jogtudomány
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7438
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520 3 |a In dem Aufsatz habe ich vor allem die Entstehung der Ordnungswidrigkeiten-Delikte, die Rechtsentwicklung bezüglich dieser Rechtsmaterie unter die Lupe genommen, bis hin zu den Bestimmungen des geltenden Gesetzes zusammen mit den damit verbundenen Problemen. Die sich standig ergebenden strittigen Rechtslagen, die im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtswissenschaftler, die Rechtsanwender in Zukunft neue Herausforderungen bedeuten. Die Geschichte des ungarischen Ordnungswidrigkeitenrechts zeigt, dass seine Wurzeln in das Strafrecht zurückgehen, und obwohl man immer wieder bemüht war, seine rechtsgebietspezifische Sonderstelle zu begründen, blieben die beiden Rechtsgebiete miteinander eng verflochten. 1. Nach der Entstehung des Rechtsgebietes Ordnungswidrigkeiten/Verwaltungsvergehen hat sich der Grad der Gefáhrdung der Gesellschaft durch die Umqualifizierung der Tatbestande nicht gedndert. Die Übertretungen waren ohnehin nicht homogen, wie auch die Tatbestandsmerkmale für Verstöl3e. Eine gro13e Gruppe der Tatbestdnde bezeichnet man als so genanntes kleines Strafrecht, hierzu zdhlt man die Delikte, die auch ihr Pendant im Strafrecht haben, die jedoch weniger gefáhrlich für die Gesellschaft sind je nach Schwere des begangenen Deliktes, dem Schaden, der verursacht wurde. Hierzu gehören Diebstahl, Betrug, Sachbeschadigung. Die zweite Gruppe der Ordnungwidrigkeiten bilden die OWi-TatbestAnde gegen die öffentliche Verwaltung. Diese gelten nach ihrer Funktion eindeutig als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Hierzu gehören etwa die unterlassene Anmeldung des Hauptwohnsitzes, die Verstöf3e gegen die Vorschriften des Personenstandsrechtes. Es gibt jedoch auch Tatbestdnde, deren Zugehörigkeit nicht eindeutig zugeordnet werden kann, da diese sowohl straf- wie auch verwaltungsrechtliche Relevanz aufweisen. Daher ist es zweckdienlich, die kriminellen und verwaltungsgefáhrdenden Merkmale der OWi-rechtlichen Tatbestdnde so in Betracht zu ziehen, indem man abwdgt, mit welchem Gewicht diese in strafrechtlichem Sinn in Erscheinung treten oder sic eher innerhaib eines gegen die öffentliche Verwaltung gerichteten Tatbestandes involviert ist. Durch das parallele Auftreten von Bagatellstrafrecht und gegen die Verwaltung gerichteter Tatbestande entstehen manche theoretische Probleme. Das wichtigste ist die Ausübung der Strafgewalt seitens der offentlichen Verwaltung. Die Anwender des OWi-Rechtes haben bislang diese Doppelseitigkeit ignoriert und haben das OWi-Recht nur als eine staatsverwaltungsrechtliche Sanktion behandelt. Da durch die Verwaltung kein Strafrecht angewendet werden darf, bedarf es im materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrecht auch keiner besonderen Garantien. Die Koppelung des Ordnungswidrigkeitenrechts an das Strafrecht manifestiert sich auch darin, dass darin viele strafrechtliche Begriffe Verwendung finder, deren Definition nicht einschldgig gegeben wird, deren Kenntnis námlich als aus dem Strafgesetzbuch heraus bereits bekannt angesehen ist. So etwa die Kategorien Vorsatz, Fahrlssigkeit oder von den haftungsausschliel3enden Gründen Nötigung und die Bedrohung. Die Dekriminalisierung, die im Anschluss an Bereinigungund Revision des Strafrechts von Zeit zu Zeit erfolgt, lassen zunehmend das Rechtsmaterial des Ordnungswidrigkeitenrechts anschwellen. Dabei wird eine bestimmte Straftat in Abhdngigkeit von der jeweiligen aktuellen Entscheidung des Gesetzgebers in einen OWi-rechtlichen Tatbestand „umgestuft". Mit Nachdruck wollte ich mich befassen mit der in den letzten Jahrzehnten massiv zunehmenden Verkehrsverstöl3en und den in diesem Zusammenhang sich hdufenden Verkehrsunfállen, den Fragen der zur Prevention und zur Ahndung ausgestalteten objektiven Haftbarmachung. Die verschuldensunabhngige/objektive Hartung ist hier nur der erste Schritt. Weitere wirkungsvolle, strenge MaBnahmen soliten von den jeweiligen Regierungen getroffen werden, auch wenn diese nicht besonders popular sind. Zuallererst ist eine umgreifende Reform der Fahrschulausbildung notwendig. Zwischen 2010 und 2020 soil erreicht werden, dass in unserem Land die Zahl der VerkehrsverstöBe und Verkehrsstraftaten deutlich zurückgeht, demzufolge auf den Strai3en unseres Landes nicht meter als jdhrlich 400 Menschen urns Leben kommen. 
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