Az igazságszolgáltatás és a közigazgatás elválasztása járási szinten

Die Aprilgesetze regulierte die Organisierung der Gerichtsbarkeit in Ungarn nicht detailliert. Der ungarische Reichstag schaffte nur den Wirkungskreis der Patrimonialgerichte ab. Der Gesetzgeber wollte die neue Rechtsprechung warscheinlich nach der Konsolidierung der Revolution organisieren, aber es...

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Szerző: Pétervári Máté
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: 2018
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica 8 No. 1
Kulcsszavak:Igazságszolgáltatás, Közigazgatás
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/61934
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Die Aprilgesetze regulierte die Organisierung der Gerichtsbarkeit in Ungarn nicht detailliert. Der ungarische Reichstag schaffte nur den Wirkungskreis der Patrimonialgerichte ab. Der Gesetzgeber wollte die neue Rechtsprechung warscheinlich nach der Konsolidierung der Revolution organisieren, aber es gab keine Möglichkeit wegen der Niederschlagung des Freiheitskampfes, dieses Vorhaben zu verwirklichen.Ungarn konnte wieder nach dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich von 1867 neue, rechtsstaatliche Staatseinrichtung ausbilden. Der Reichstag verabschiedete Gesetzartikel IV von 1869 über die Übung der richterlichen Gewalt, der die Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung aussprach. Aber einige Vertreter bestreiteten die absolute Gewaltenteilung, weil sie die richterliche und Verwaltungswirkungskreise auf der bezirklichen Stufe in einer Hand bewahren wollten. Ein Teil der Rechtsgelehrten war mit ihr einvertsanden. Ihre Konzeption war das Zustandebringen des Amts von Friedenrichter aufgrund dem englischen Muster. Der Reichstag entschied sich für die absolute Gewaltenteilung. Das wichtigste Problem war in der Umbildung der Gerichtsbarkeit, welche Gemeinden ein Recht auf einen Gerichtshof oder ein Bezirksgericht hatten. Die Gemeinden beharrten auf dieses Recht, deshalb wollten sie die Hauptstelle des Stuhlrichteramts (eine Verwaltungsstufe unter der Komitate) mit den Sitze des Bezirksgerichts verbunden. Dieser Vorsatz erschwerte die Verwirklichung des Gesetzartikels IV von 1869, aber die neue, rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation und Gerichtsbarkeit konnten den Dienst von 1. Januar 1872 antreten.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:241-253
ISSN:2063-2525