Adalékok a statáriális eljárás korai történetéhez Magyarországon

Die Standgerichtsbarkeit (statarium) ist ein außerordentliches, sehr verkürztes Strafverfahren gewesen, welches in einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum, wegen einer Krise, gegen bestimmte Verbrechen eingeleitet wurde. Das Standgericht hatte nur die Befugnis, Todesstrafe als einzi...

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Szerző: Bató Szilvia
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar Szeged 2012
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 74
Kulcsszavak:Büntetőjog - Magyarország, Jogtörténet - Magyarország
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/29249
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Die Standgerichtsbarkeit (statarium) ist ein außerordentliches, sehr verkürztes Strafverfahren gewesen, welches in einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum, wegen einer Krise, gegen bestimmte Verbrechen eingeleitet wurde. Das Standgericht hatte nur die Befugnis, Todesstrafe als einzige Strafe zu verhängen, und dem Angeklagten wurde keine Berufungsmöglichkeit eingeräumt. Diese Rechtsfigur trat in der Regierungszeit von Joseph II (1780-1790) in Ungarn auf, sie war zwischen 1785 und 1790 wegen „Aufruhr und Tumult" anwendbar. Zwischen 1787 und 1848 wurde die Standgerichtsbarkeit zum wichtigsten Mittel gegen die Räuberbanden. Vor der ersten einheitlichen Regelung (Verordnung Nr. 2888 von 1800) hatten die einzelnen Komitaten und Städten das Standrecht nach der Ermächtigung des Königs, später ermöglichte der Palatin selbständig dieses außerordentliche Verfahren wegen Raub, Raubmord, Straßenraub und Brandstiftung. Das Erscheinen der Standgerichtsbarkeit hat vier Voraussetzungen: die Herausbildung eines ordentlichen Strafprozessrechts; die Gewährung der Berufungsmöglichkeit auch für nicht adelige; die Humanisierung des Strafsystems; die Generalprävention als gefolgter Zweck der Kriminalpolitik. Diese Voraussetzungen waren am Ende des 18. Jahrhunderts herausgebildet. Die Standgerichtsbarkeit in der ungarischen Rechtsentwicklung hatte etliche positive Wirkungen: sowohl die einheitlichen „gesetzlichen" Tatbeständen und die Verfahrensregelung als auch die Gleichgerechtigkeit erschienen im ungarischen Rechtsystem zum ersten Mal durch die Verordnung von 1800.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:51-60
ISSN:0324-6523